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   VGH Bayern, 21.03.2023 - 23 CS 22.2677   

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https://dejure.org/2023,5248
VGH Bayern, 21.03.2023 - 23 CS 22.2677 (https://dejure.org/2023,5248)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21.03.2023 - 23 CS 22.2677 (https://dejure.org/2023,5248)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21. März 2023 - 23 CS 22.2677 (https://dejure.org/2023,5248)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • bayern.de PDF

    Glücksspielrecht - Vermittlung von Sportwetten für einen im EU-Ausland ansässigen Veranstalter; Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Mindestabstands zu Schule

  • bayern.de PDF

    Untersagung des Betriebs einer Wettvermittlungsstelle

  • BAYERN | RECHT

    AGGlüStV Art. 7 Abs. 2 Nr. 4
    Glücksspielrecht, Vermittlung von Sportwetten für einen im EU-Ausland ansässigen Veranstalter, Untersagung des Betriebs einer Wettvermittlungsstelle, Abstandsgebot, Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Mindestabstands zu Schule, Jugend- und Spielerschutz, Inkohärenz im ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einhalten des Abstandsgebots für Wettvermittlungsstellen im Hauptgeschäft zu bestehenden Schulen für Kinder und Jugendliche (hier: 250 m Luftlinie); Untersagung des Betriebs einer Wettvermittlungsstelle für Sportwetten

Kurzfassungen/Presse (5)

  • bayern.de PDF (Pressemitteilung)

    Mindestabstandsgebot von 250 Metern zwischen Wettvermittlungsstellen und Schulen voraussichtlich unionsrechtswidrig

  • bayern.de PDF (Pressemitteilung)

    Mindestabstandsgebot von 250 Metern zwischen Wettvermittlungsstellen und Schulen voraussichtlich unionsrechtswidrig

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Einhalten des Abstandsgebots für Wettvermittlungsstellen im Hauptgeschäft zu bestehenden Schulen für Kinder und Jugendliche (hier: 250 m Luftlinie); Untersagung des Betriebs einer Wettvermittlungsstelle für Sportwetten

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Zocken wichtiger als Kinder? Bayerns Mindestabstandsgesetz für Wettbüros gekippt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Mindestabstandsgebot von 250 Metern zwischen Wettvermittlungsstellen und Schulen voraussichtlich unionsrechtswidrig - Fehlendes entsprechenden Gebots für Spielhallen stellt Verletzung der Dienstleistungsfreiheit dar

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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (57)

  • OVG Sachsen, 17.10.2022 - 6 B 62/22
    Auszug aus VGH Bayern, 21.03.2023 - 23 CS 22.2677
    Dies kann etwa bei zwischen der Wettvermittlungsstelle und der Schule befindlichen natürlichen Geländehindernissen oder anderen besonderen örtlichen Gegebenheiten wie einer Bahnstrecke der Fall sein, die eine andere Sichtweise als die pauschalisierende Bemessung des Mindestabstands mittels Luftlinie erfordern (vgl. SächsOVG, B.v. 17.10.2022 - 6 B 62/22 - juris Rn. 23 ).

    dd) Da der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle im Hauptgeschäft bei Nichteinhaltung des nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV erforderlichen Mindestabstands unzulässig und die Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten deshalb zu versagen ist, entspricht es dem Gesetzeszweck, im Rahmen der Ermessensausübung die weitere Durchführung eines formell illegalen und materiell nicht erlaubnisfähigen Glücksspiels im Regelfall zu untersagen (vgl. SächsOVG, B.v. 17.10.2022 - 6 B 62/22 - juris Rn. 25).

    Das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis rechtfertigt deshalb grundsätzlich die Untersagung der Sportwettvermittlung, wenn diese mangels Erfüllung der Erlaubnisvoraussetzungen offensichtlich nicht erlaubnisfähig ist (vgl. SächsOVG, B.v. 17.10.2022 - 6 B 62/22 - juris Rn. 45; OVG NW a.a.O. Rn. 65, 106 ff.), sofern die Erlaubnisvoraussetzungen ihrerseits unionsrechtskonform sind.

    (2) Diese Rechtsprechung lässt sich im Grundsatz auch auf Abstandsgebote von Wettvermittlungsstellen zu Schulen und Kinder- und Jugendeinrichtungen übertragen (vgl. SächsOVG, B.v. 17.10.2022 - 6 B 62/22 - juris Rn. 31 ff.; OVG NW, B.v. 30.6.2022 - 4 B 1864/21 - juris Rn. 65 ff.; OVG Berlin-Bbg., B.v. 8.12.2020 - OVG 1 S 82/20 - n.v. S. 15 ff.).

    Ebenso wie Spielhallen haben auch Sportwetten ein hohes Gefährdungs- und Suchtpotenzial für besonders schutzbedürftige Kinder und Jugendliche sowie suchtgefährdete und suchtkranke Personen und rechtfertigen deshalb vergleichbare Maßnahmen (vgl. SächsOVG, B.v. 17.10.2022 - 6 B 62/22 - juris Rn. 33; VG Leipzig, B.v. 31.1.2022 - 5 L 23/22 - juris Rn. 64).

    Auch sind nicht alle Kinder und Jugendlichen Sportwettwerbung im Internet oder in Sportstätten im gleichen Maße ausgesetzt wie Wettvermittlungsstellen in der Nähe von Schulen (vgl. SächsOVG, B.v. 17.10.2022 - 6 B 62/22 - juris Rn. 36).

    Eine Ausnahme wird dabei angesichts des mit der Mindestabstandsregelung verfolgten Zwecks, einen Gewöhnungseffekt bei vulnerablen Personen zu verhindern, umso näherliegen, je weniger wahrscheinlich es ist, dass diese mit der Wettvermittlungsstelle konfrontiert werden können (vgl. SächsOVG, 17.10.2022 - 6 B 62/22 - juris Rn. 23).

    Das Kohärenzgebot verlangt demnach, dass Regelungen, die die Dienstleistungsfreiheit in einem Bereich einschränken, zur Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels nicht durch eine gegenläufige Glücksspielpolitik in anderen Bereichen mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial unterlaufen wird (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 - BVerwGE 157, 126 juris Rn. 84 f.; SächsOVG, B.v. 17.10.2022 - 6 B 62/22 - juris Rn. 38).

    In der Sache resultiert daraus indes kein anderer Prüfungsmaßstab bzw. keine geringere Prüfungsdichte mit potentiell abweichenden Ergebnissen, da die unionsrechtlich unter dem Gesichtspunkt der Kohärenz zu betrachtenden Glücksspielsegmente, in denen der Gesetzgeber trotz gleich hohen oder höheren Suchtpotentials auf Abstandsgebote verzichtet hat, verfassungsrechtlich jedenfalls auch auf ihre Vereinbarkeit mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu prüfen sind (vgl. BVerfG, B.v. 7.3.2017 a.a.O. Rn. 170 ff.) und bei Vorliegen hinreichender Sachgründe für eine Ungleichbehandlung auch keine unionsrechtliche Inkohärenz angenommen werden kann (vgl. SächsOVG, B.v. 17.10.2022 - 6 B 62/22 - juris Rn. 38).

    Der vom Gesetzgeber beabsichtigte "Gleichklang" der Abstandsregelungen bezieht sich dabei auf die damit jeweils verfolgten Ziele des Jugendschutzes und der möglichst frühzeitigen Vorbeugung von Spielsucht, indem die Gewöhnung Minderjähriger an die ständige Verfügbarkeit des Spielangebots durch eine Konfrontation mit diesem in ihrem täglichen Lebensumfeld um Schulen und ähnliche Einrichtungen vermieden werden soll (vgl. SächsOVG, B.v. 17.10.2022 - 6 B 62/22 - juris Rn. 33), wobei der Abstand zu Spielhallen aufgrund des größeren Suchtpotenzials auch weiter gezogen werden kann als zu Wettvermittlungsstellen (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.2016 - 8 C 4.16 - juris Rn. 28).

    Sowohl Spielhallen (vgl. SächsOVG, B.v. 26.7.2021 - 6 B 262/21 - juris Rn. 23) als auch Wettvermittlungsstellen (vgl. SächsOVG, B.v. 17.10.2022 - 6 B 62/22 - juris Rn. 26) üben aufgrund ihrer vergleichbaren Außenwirkung einen "Reiz des Verbotenen" aus, der insbesondere auf Kinder und Jugendliche anziehend wirkt.

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus VGH Bayern, 21.03.2023 - 23 CS 22.2677
    (1) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. B.v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - BVerfGE 145, 20 juris Rn. 118 ff.) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 - BVerwGE 157, 126 juris Rn. 41 ff.; 59 ff. und 8 C 4.16 - juris Rn. 17 ff.; U.v. 5.4.2017 - 8 C 16.16 - juris Rn. 30 ff., 36 ff.; B.v. 1.8.2022 - 8 B 15.22 - juris Rn. 5 ff.) ist geklärt, dass sowohl Abstandsregelungen zwischen Spielhallen als auch Abstandsgebote von Spielhallen zu Kinder- und Jugendeinrichtungen mit höherrangigem Recht im Einklang stehen.

    Insoweit erscheint eine Frist von mehr als einem Jahr zwischen dem Inkrafttreten von Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV am 17. Juni 2020 und dem zunächst vorgesehenen Zeitpunkt des Auslaufens der Übergangsregelung am 30. Juni 2021 als angemessen (vgl. BVerfG, B.v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - BVerfGE 145, 20 - juris Rn. 196 ff.).

    Demgegenüber hat das Bundesverfassungsgericht bei der Prüfung, ob Einschränkungen der Berufsfreiheit in einem Glücksspielbereich konsequent auf die Bekämpfung von Spielsucht ausgerichtet sind, andere Glücksspielformen zwar nur ("insbesondere") dann einbezogen, wenn der Gesetzgeber in einer Konfliktlage mit staatlicher Beteiligung am Spiel- und Wettmarkt (auch) eigene fiskalische Interessen verfolgt und die Glücksspielformen potentiell in Konkurrenz zueinander stehen (vgl. BVerfG, B.v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - juris Rn. 122 f., 141 ff.; siehe auch BVerwG, B.v. 1.8.2022 - 8 B 15.22 - juris Rn. 6).

    In der Sache resultiert daraus indes kein anderer Prüfungsmaßstab bzw. keine geringere Prüfungsdichte mit potentiell abweichenden Ergebnissen, da die unionsrechtlich unter dem Gesichtspunkt der Kohärenz zu betrachtenden Glücksspielsegmente, in denen der Gesetzgeber trotz gleich hohen oder höheren Suchtpotentials auf Abstandsgebote verzichtet hat, verfassungsrechtlich jedenfalls auch auf ihre Vereinbarkeit mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu prüfen sind (vgl. BVerfG, B.v. 7.3.2017 a.a.O. Rn. 170 ff.) und bei Vorliegen hinreichender Sachgründe für eine Ungleichbehandlung auch keine unionsrechtliche Inkohärenz angenommen werden kann (vgl. SächsOVG, B.v. 17.10.2022 - 6 B 62/22 - juris Rn. 38).

    Jedoch kann aus gesteigerten Spielerträgen aus Sportwetten nicht auch automatisch auf einen höheren Anteil an pathologischen Spielern durch Sportwetten geschlossen werden, zumal die Steigerung des Umsatzes aus Sportwetten und damit die höhere Ertragsquote der Wettvermittlungsstellen das Ergebnis verzerrt und bei der Bekämpfung der Glücksspielsucht auch nicht auf die rein mathematisch berechnete relative Gefährlichkeit von Sportwetten abzustellen ist (vgl. BVerfG, B.v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - juris Rn. 140).

    Der Spieler soll sich nach dem Verlassen der Spielhalle so weit von ihrer Atmosphäre gelöst haben, dass ein selbständiger, neuer Entschluss zum Betreten einer weiteren Spielhalle erforderlich ist (vgl. BVerfG, B.v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - juris Rn. 135).

    Insbesondere soll so eine Konfrontation mit dem Spielhallenbetrieb und dem daraus resultierenden Kundenverkehr im Umfeld von Schulen und ähnlichen Einrichtungen verhindert werden, um Minderjährige vor einer Gewöhnung an die ständige Verfügbarkeit des Glücksspielangebots im täglichen Lebensumfeld zu schützen (vgl. BVerfG, B.v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - juris Rn. 136).

    Während der Mindestabstand zu anderen Spielhallen - ebenso wie das Verbundverbot - der Begrenzung der Spielhallendichte und damit einer Beschränkung des Gesamtangebots an Spielhallen dient, um damit eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs zu verhindern (vgl. BVerfG, B.v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - juris Rn. 135), soll das Abstandsgebot des Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV zu einer möglichst frühzeitigen Vorbeugung von Spielsucht beitragen, indem die Gewöhnung vulnerabler Personen an die ständige Verfügbarkeit des Spielangebots in deren täglichem Lebensumfeld vermieden wird (vgl. BVerfG a.a.O. Rn. 136).

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Auszug aus VGH Bayern, 21.03.2023 - 23 CS 22.2677
    Ein für die Anwendbarkeit des Unionsrechts erforderlicher grenzüberschreitender Sachverhalt liegt zwar grundsätzlich nicht vor, wenn eine nach nationalem Recht gegründete juristische Person mit Sitz im Inland sich gegen sie belastende glückspielrechtliche Verwaltungsakte einer nationalen Behörde wehrt (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 - BVerwGE 157, 126 juris Rn. 83; BayVGH, B.v. 2.6.2021 - 23 ZB 20.518 - juris Rn. 34 ff. ).

    (1) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. B.v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - BVerfGE 145, 20 juris Rn. 118 ff.) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 - BVerwGE 157, 126 juris Rn. 41 ff.; 59 ff. und 8 C 4.16 - juris Rn. 17 ff.; U.v. 5.4.2017 - 8 C 16.16 - juris Rn. 30 ff., 36 ff.; B.v. 1.8.2022 - 8 B 15.22 - juris Rn. 5 ff.) ist geklärt, dass sowohl Abstandsregelungen zwischen Spielhallen als auch Abstandsgebote von Spielhallen zu Kinder- und Jugendeinrichtungen mit höherrangigem Recht im Einklang stehen.

    Zum anderen darf die in Rede stehende Regelung nicht durch die Politik in anderen Glücksspielsektoren konterkariert werden (vgl. EuGH, U.v. 8.9.2010 - C-316/07 u.a., Stoß u.a. - juris Rn. 97 ff.; U.v. 8.9.2010 - C-46/08, Carmen Media - juris Rn. 67 ff.; BVerwG, U.v. 24.11.2010 - 8 C 14.09 - juris Rn. 77 ff.; U.v. 1.6.2011 - 8 C 5.10 - juris Rn. 35; U.v. 20.6.2013 - 8 C 10.12 - juris Rn. 31 ff., 51 ff.; U.v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 - BVerwGE 157, 126 juris Rn. 84 f.; U.v. 26.10.2017 - 8 C 18.16 - juris Rn. 41).

    Das Kohärenzgebot verlangt demnach, dass Regelungen, die die Dienstleistungsfreiheit in einem Bereich einschränken, zur Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels nicht durch eine gegenläufige Glücksspielpolitik in anderen Bereichen mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial unterlaufen wird (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 - BVerwGE 157, 126 juris Rn. 84 f.; SächsOVG, B.v. 17.10.2022 - 6 B 62/22 - juris Rn. 38).

    Dieser dient regelmäßig der Abwehr der vom konkreten Spielhallenbetrieb am jeweiligen Standort ausgehenden Gefährdungen für Minderjährige (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.2015 - 8 C 6.15 - BVerwGE 157, 126 juris Rn. 59; a.A. wohl OVG NW, U.v. 30.6.2022 - 4 B 1846/21 - juris Rn. 84).

    Auch wenn Wettvermittlungsstellen bzw. Spielhallen im Unterschied zu Gaststätten hauptsächlich dem Glücksspiel dienen, was ihr äußeres Erscheinungsbild bestimmt, während der Schwerpunkt der gewerblichen Tätigkeit von Gaststätten nicht im Aufstellen und Bereithalten von Spielgeräten liegt, sondern im entgeltlichen Anbieten von Speisen und Getränken, bestehen Zweifel, ob Jugendliche dort - anders als in Wettvermittlungsstellen bzw. Spielhallen, die sie nicht betreten dürfen - trotz des gleichfalls vorhandenen "Reiz des Verbotenen" regelmäßig einer größeren Sozialkontrolle durch andere Gäste unterliegen (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.2015 - 8 C 6.15 - BVerwGE 157, 126 juris Rn. 79 f.).

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus VGH Bayern, 21.03.2023 - 23 CS 22.2677
    Denn dann fallen die diesem Wirtschaftsteilnehmer auferlegten Beschränkungen seiner Tätigkeit in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit (stRspr, vgl. EuGH, U.v. 24.3.1994 - C-275/92, Schindler - juris Rn. 25 ff.; U.v. 21.10.1999 - C-67/98, Zenatti - juris Rn. 24; U.v. 6.11.2003 - C-243/01, Gambelli - juris Rn. 46; U.v. 8.9.2010 - C-316/07 u.a., Stoß u.a. - juris Rn. 56; U.v. 8.9.2010 C-46/08, Carmen Media - juris Rn. 41; U.v. 15.9.2011 - C-347/09, Dickinger und Ömer - juris Rn. 37; U.v. 4.2.2016 - C-336/14, Ince - juris Rn. 43).

    Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten sind gerechtfertigt, wenn die restriktive Maßnahme einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses wie dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung (einschließlich der Bekämpfung der Spielsucht), der Betrugsvorbeugung oder der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen entspricht und geeignet ist, die Verwirklichung dieses Ziels dadurch zu gewährleisten, dass sie tatsächlich dazu beiträgt, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten im Glücksspiel in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen, und sie nicht über das erforderliche Maß hinausgeht (vgl. EuGH, U.v. 21.10.1999 - C-67/98, Zenatti - juris Rn. 35 f., U.v. 6.11.2003 - C-243/01, Gambelli - juris Rn. 62 und 67; U.v. 6.3.2007 - C-338/04 u.a., Placanica - juris Rn. 52 f.; U.v. 8.9.2010 - C-316/07 u.a., Stoß u.a. - juris Rn. 88; U.v. 8.9.2010 - C-46/08, Carmen Media - juris Rn. 55; U.v. 20.12.2017 - C-322/16, Global Starnet - juris Rn. 51).

    Es ist Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob die nationale Regelung angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten tatsächlich den Zielen Rechnung trägt, die sie rechtfertigen könnten, und ob die mit ihr auferlegten Beschränkungen nicht außer Verhältnis zu diesen Zielen stehen (vgl. EuGH, U.v. 6.11.2003 - C-243/01, Gambelli - juris Rn. 75; U.v. 3.6.2010 - C-258/08, Ladbrokes - juris Rn. 22; U.v. 8.9.2010 - C-46/08, Carmen Media - juris Rn. 58; U.v. 24.1.2013 - C-186/11 u.a., Stanleybet International u.a. - juris Rn. 31; U.v. 30.4.2014 - C-390/12, Pfleger u.a. - juris Rn. 47).

    Der Gesetzgeber darf dabei nicht "scheinheilig" legitime Ziele vorgeben, in Wahrheit aber andere - namentlich fiskalische - Ziele anstreben, die die Beschränkung nicht legitimieren können (vgl. EuGH, U.v. 21.10.1999 - C-67/98, Zenatti - juris Rn. 36; U.v. 6.11.2003 - C-243/01, Gambelli - juris Rn. 67; U.v. 8.9.2010 - C-316/07 u.a., Stoß u.a. - juris Rn. 88 und C-46/08, Carmen Media - juris Rn. 55).

    (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union setzt die Geeignetheit einer die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden Regelung neben den unter bb) bejahten Anforderungen zusätzlich voraus, dass diese zur Erreichung der mit ihr verfolgten Gemeinwohlzwecke in systematischer und kohärenter Weise beiträgt (sog. Kohärenzgebot, vgl. EuGH, U.v. 21.10.1999 - C-67/98, Zenatti - juris Rn. 35 f., U.v 6.11.2003 - C-243/01, Gambelli - juris Rn. 62 und 67; U.v. 6.3.2007 - C-338/04 u.a., Placanica - juris Rn. 52 f.; U.v. 3.6.2010 - C-258/08, Ladbrokes - juris Rn. 38; U.v. 8.9.2010 - C-316/07 u.a., Stoß u.a. - juris Rn. 88 ff.; U.v. 8.9.2010 - C-46/08, Carmen Media - juris Rn. 55, 64 ff.; U.v. 19.7.2012 - C-470/11, Garkalns - juris Rn. 48).

    Danach muss der Mitgliedstaat zum einen die Gemeinwohlziele, denen die die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Regelung dienen soll und die diese legitimieren soll, im Anwendungsbereich der Regelung auch tatsächlich verfolgen; er darf nicht in Wahrheit andere Ziele - insbesondere solche finanzieller Art - anstreben, welche die Beschränkung nicht legitimieren könnten (vgl. EuGH, U.v. 21.10.1999 - C-67/98, Zenatti - juris Rn. 35 ff., U.v. 6.11.2003 - C-243/01, Gambelli - juris Rn. 67 ff.; U.v. 8.9.2010 - C-46/08, Carmen Media - juris Rn. 65).

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

    Auszug aus VGH Bayern, 21.03.2023 - 23 CS 22.2677
    Denn dann fallen die diesem Wirtschaftsteilnehmer auferlegten Beschränkungen seiner Tätigkeit in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit (stRspr, vgl. EuGH, U.v. 24.3.1994 - C-275/92, Schindler - juris Rn. 25 ff.; U.v. 21.10.1999 - C-67/98, Zenatti - juris Rn. 24; U.v. 6.11.2003 - C-243/01, Gambelli - juris Rn. 46; U.v. 8.9.2010 - C-316/07 u.a., Stoß u.a. - juris Rn. 56; U.v. 8.9.2010 C-46/08, Carmen Media - juris Rn. 41; U.v. 15.9.2011 - C-347/09, Dickinger und Ömer - juris Rn. 37; U.v. 4.2.2016 - C-336/14, Ince - juris Rn. 43).

    Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten sind gerechtfertigt, wenn die restriktive Maßnahme einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses wie dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung (einschließlich der Bekämpfung der Spielsucht), der Betrugsvorbeugung oder der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen entspricht und geeignet ist, die Verwirklichung dieses Ziels dadurch zu gewährleisten, dass sie tatsächlich dazu beiträgt, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten im Glücksspiel in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen, und sie nicht über das erforderliche Maß hinausgeht (vgl. EuGH, U.v. 21.10.1999 - C-67/98, Zenatti - juris Rn. 35 f., U.v. 6.11.2003 - C-243/01, Gambelli - juris Rn. 62 und 67; U.v. 6.3.2007 - C-338/04 u.a., Placanica - juris Rn. 52 f.; U.v. 8.9.2010 - C-316/07 u.a., Stoß u.a. - juris Rn. 88; U.v. 8.9.2010 - C-46/08, Carmen Media - juris Rn. 55; U.v. 20.12.2017 - C-322/16, Global Starnet - juris Rn. 51).

    Der Gesetzgeber darf dabei nicht "scheinheilig" legitime Ziele vorgeben, in Wahrheit aber andere - namentlich fiskalische - Ziele anstreben, die die Beschränkung nicht legitimieren können (vgl. EuGH, U.v. 21.10.1999 - C-67/98, Zenatti - juris Rn. 36; U.v. 6.11.2003 - C-243/01, Gambelli - juris Rn. 67; U.v. 8.9.2010 - C-316/07 u.a., Stoß u.a. - juris Rn. 88 und C-46/08, Carmen Media - juris Rn. 55).

    (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union setzt die Geeignetheit einer die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden Regelung neben den unter bb) bejahten Anforderungen zusätzlich voraus, dass diese zur Erreichung der mit ihr verfolgten Gemeinwohlzwecke in systematischer und kohärenter Weise beiträgt (sog. Kohärenzgebot, vgl. EuGH, U.v. 21.10.1999 - C-67/98, Zenatti - juris Rn. 35 f., U.v 6.11.2003 - C-243/01, Gambelli - juris Rn. 62 und 67; U.v. 6.3.2007 - C-338/04 u.a., Placanica - juris Rn. 52 f.; U.v. 3.6.2010 - C-258/08, Ladbrokes - juris Rn. 38; U.v. 8.9.2010 - C-316/07 u.a., Stoß u.a. - juris Rn. 88 ff.; U.v. 8.9.2010 - C-46/08, Carmen Media - juris Rn. 55, 64 ff.; U.v. 19.7.2012 - C-470/11, Garkalns - juris Rn. 48).

    Danach muss der Mitgliedstaat zum einen die Gemeinwohlziele, denen die die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Regelung dienen soll und die diese legitimieren soll, im Anwendungsbereich der Regelung auch tatsächlich verfolgen; er darf nicht in Wahrheit andere Ziele - insbesondere solche finanzieller Art - anstreben, welche die Beschränkung nicht legitimieren könnten (vgl. EuGH, U.v. 21.10.1999 - C-67/98, Zenatti - juris Rn. 35 ff., U.v. 6.11.2003 - C-243/01, Gambelli - juris Rn. 67 ff.; U.v. 8.9.2010 - C-46/08, Carmen Media - juris Rn. 65).

  • EuGH, 10.03.2009 - C-169/07

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST

    Auszug aus VGH Bayern, 21.03.2023 - 23 CS 22.2677
    Demgemäß hat der EuGH sowohl Mindestabstände zwischen Wettannahmestellen (vgl. U.v. 16.2.2012 - C-72/10 u.a., Costa und Cifone - juris Rn. 65 f.; U.v. 12.9.2013 - C-660/11 u.a., Biasci u.a. - juris Rn. 32) als auch Abstandsgebote von Spielhallen und anderen Spielstätten zu Schulen (vgl. EuGH, U.v. 11.9.2003 - C-6/01, Anomar - juris Rn. 25; U.v. 19.7.2012 - C-470/11, Garkalns - juris Rn. 10) als mit Unionsrecht vereinbar angesehen, sofern die Regelung verhältnismäßig ist und tatsächlich das Ziel hat, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen oder die öffentliche Ordnung zu gewährleisten (vgl. EuGH, U.v. 19.7.2012 - C-470/11, Garkalns - juris Rn. 48; ebenso zu Mindestabständen zwischen Betrieben in anderen Wirtschaftsbereichen auch EuGH, U.v. 11.3.2010 - C-384/08, Attanasio - juris Rn. 51 ; U.v. 1.6.2010 - Rs. C-570/07 u.a., Pérez und Gómez - juris Rn. 94 ; U.v. 26.9.2013 - Rs. C-539/11, Ottica New Line - juris Rn. 56 ; allgemein siehe auch EuGH, U.v. 10.3.2009 - C-169/07, Hartlauer - juris Rn. 55).

    Diese Anforderung gilt nicht nur für die Rechtfertigung staatlicher Glücksspielmonopole, sondern für die Rechtfertigung von Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit allgemein (vgl. EuGH, U.v. 10.3.2009 - C-169/07, Hartlauer - juris Rn. 55 ff.), auch wenn bei der Anwendung dieser Kriterien nicht außer Acht gelassen werden darf, dass die Dienstleistungsfreiheit durch die Errichtung eines staatlichen Monopols ungleich stärker beschränkt wird als durch Regelungen, die lediglich bestimmte Vertriebs- und Vermarktungsformen verbieten (vgl. EuGH, U.v. 8.9.2010 - C-316/07 u.a., Stoß u.a. - juris Rn. 74 ff. einerseits sowie Rn. 79 ff. andererseits; zum ganzen siehe BVerwG, U.v. 24.11.2010 - 8 C 14.09 - juris Rn. 77 ff.; U.v. 1.6.2011 - 8 C 5.10 - juris Rn. 35).

    Dies verlangt zwar weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung oder eine föderale Zuständigkeiten übergehende Gesamtkohärenz glücksspielrechtlicher Maßnahmen (vgl. EuGH, U.v. 10.3.2009 - C-169/07, Hartlauer - juris Rn. 60; U.v. 8.9.2010 - C-316/07 u.a., Stoß u.a. - juris Rn. 95 f.; U.v. 8.9.2010 - C-46/08, Carmen Media - juris Rn. 62 f.).

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

    Auszug aus VGH Bayern, 21.03.2023 - 23 CS 22.2677
    Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten sind gerechtfertigt, wenn die restriktive Maßnahme einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses wie dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung (einschließlich der Bekämpfung der Spielsucht), der Betrugsvorbeugung oder der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen entspricht und geeignet ist, die Verwirklichung dieses Ziels dadurch zu gewährleisten, dass sie tatsächlich dazu beiträgt, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten im Glücksspiel in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen, und sie nicht über das erforderliche Maß hinausgeht (vgl. EuGH, U.v. 21.10.1999 - C-67/98, Zenatti - juris Rn. 35 f., U.v. 6.11.2003 - C-243/01, Gambelli - juris Rn. 62 und 67; U.v. 6.3.2007 - C-338/04 u.a., Placanica - juris Rn. 52 f.; U.v. 8.9.2010 - C-316/07 u.a., Stoß u.a. - juris Rn. 88; U.v. 8.9.2010 - C-46/08, Carmen Media - juris Rn. 55; U.v. 20.12.2017 - C-322/16, Global Starnet - juris Rn. 51).

    Die Ziele, die von den Mitgliedstaaten mit den Glücksspielsektor beschränkenden Rechtsvorschriften regelmäßig verfolgt werden, gehören zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die Eingriffe in die Grundfreiheiten rechtfertigen können (vgl. EuGH, U.v. 6.3.2007 - C-338/04 u.a., Placanica - juris Rn. 46; U.v. 30.6.2011 - C-212/08, Zeturf - juris Rn. 38; U.v. 15.9.2011 - C-347/09, Dickinger und Ömer - juris Rn. 44).

    (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union setzt die Geeignetheit einer die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden Regelung neben den unter bb) bejahten Anforderungen zusätzlich voraus, dass diese zur Erreichung der mit ihr verfolgten Gemeinwohlzwecke in systematischer und kohärenter Weise beiträgt (sog. Kohärenzgebot, vgl. EuGH, U.v. 21.10.1999 - C-67/98, Zenatti - juris Rn. 35 f., U.v 6.11.2003 - C-243/01, Gambelli - juris Rn. 62 und 67; U.v. 6.3.2007 - C-338/04 u.a., Placanica - juris Rn. 52 f.; U.v. 3.6.2010 - C-258/08, Ladbrokes - juris Rn. 38; U.v. 8.9.2010 - C-316/07 u.a., Stoß u.a. - juris Rn. 88 ff.; U.v. 8.9.2010 - C-46/08, Carmen Media - juris Rn. 55, 64 ff.; U.v. 19.7.2012 - C-470/11, Garkalns - juris Rn. 48).

  • EuGH, 15.09.2011 - C-347/09

    Ein Monopol für Internet-Glücksspiele kann nur gerechtfertigt werden, wenn mit

    Auszug aus VGH Bayern, 21.03.2023 - 23 CS 22.2677
    Denn dann fallen die diesem Wirtschaftsteilnehmer auferlegten Beschränkungen seiner Tätigkeit in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit (stRspr, vgl. EuGH, U.v. 24.3.1994 - C-275/92, Schindler - juris Rn. 25 ff.; U.v. 21.10.1999 - C-67/98, Zenatti - juris Rn. 24; U.v. 6.11.2003 - C-243/01, Gambelli - juris Rn. 46; U.v. 8.9.2010 - C-316/07 u.a., Stoß u.a. - juris Rn. 56; U.v. 8.9.2010 C-46/08, Carmen Media - juris Rn. 41; U.v. 15.9.2011 - C-347/09, Dickinger und Ömer - juris Rn. 37; U.v. 4.2.2016 - C-336/14, Ince - juris Rn. 43).

    In diesem Kontext können die sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und die sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft, die mit Spielen und Wetten einhergehen, ein ausreichendes Ermessen der staatlichen Stellen rechtfertigen, festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben (vgl. EuGH, U.v. 15.9.2011 - C-347/09, Dickinger und Ömer - juris Rn. 45).

    Die Ziele, die von den Mitgliedstaaten mit den Glücksspielsektor beschränkenden Rechtsvorschriften regelmäßig verfolgt werden, gehören zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die Eingriffe in die Grundfreiheiten rechtfertigen können (vgl. EuGH, U.v. 6.3.2007 - C-338/04 u.a., Placanica - juris Rn. 46; U.v. 30.6.2011 - C-212/08, Zeturf - juris Rn. 38; U.v. 15.9.2011 - C-347/09, Dickinger und Ömer - juris Rn. 44).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2017 - 13 B 238/17

    Anlasslose Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen Europarecht

    Auszug aus VGH Bayern, 21.03.2023 - 23 CS 22.2677
    ee) Da Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV nach dem Ausgeführten voraussichtlich gegen die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) verstößt, ist das Abstandsgebot aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts (vgl. EuGH, U.v. 8.9.2010 - C-409/06, Winner Wetten - juris Rn. 53 ff.; BVerwG, U.v. 20.6.2013 - 8 C 10.12 - juris Rn. 58 ff.; BayVGH, U.v. 26.6.2012 - 10 BV 09.2259 - juris Rn. 54) auf Wettvermittlungsstellen im Hauptgeschäft, in denen Sportwetten für einen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Veranstalter, der über eine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 zur Veranstaltung von Sportwetten verfügt, vermittelt werden, vorläufig unanwendbar (vgl. OVG NW, B.v. 22.6.2017 - 13 B 238/17 - juris Rn. 136).

    2.3 Da Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV vorläufig unanwendbar ist und die Untersagung der Sportwettvermittlung hierauf gestützt ist, ist die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügung in Ziffer 2, 2.1 und 2.2 des angefochtenen Bescheids anzuordnen, weil den durch Art. 56 AEUV geschützten Interessen der Antragstellerin an der Sportwettvermittlung bei voraussichtlicher Unionsrechtswidrigkeit des Abstandsgebots schon im Ausgangspunkt kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagung entgegensteht (vgl. OVG NW, B.v. 22.6.2017 - 13 B 238/17 - juris Rn. 135).

  • EuGH, 30.04.2014 - C-390/12

    Pfleger u.a. - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Charta der

    Auszug aus VGH Bayern, 21.03.2023 - 23 CS 22.2677
    Es ist Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob die nationale Regelung angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten tatsächlich den Zielen Rechnung trägt, die sie rechtfertigen könnten, und ob die mit ihr auferlegten Beschränkungen nicht außer Verhältnis zu diesen Zielen stehen (vgl. EuGH, U.v. 6.11.2003 - C-243/01, Gambelli - juris Rn. 75; U.v. 3.6.2010 - C-258/08, Ladbrokes - juris Rn. 22; U.v. 8.9.2010 - C-46/08, Carmen Media - juris Rn. 58; U.v. 24.1.2013 - C-186/11 u.a., Stanleybet International u.a. - juris Rn. 31; U.v. 30.4.2014 - C-390/12, Pfleger u.a. - juris Rn. 47).

    Dazu muss das nationale Gericht eine Gesamtwürdigung der Umstände vornehmen, unter denen eine beschränkende Regelung erlassen worden ist und durchgeführt wird (vgl. EuGH, U.v. 30.4.2014 - C-390/12, Pfleger u.a. - juris Rn. 52).

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 14.09

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 5.10

    Berufsausübungsfreiheit; Berufswahlfreiheit; DDR-Gewerbeerlaubnis;

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 10.12

    Anfechtung; normative Ausgestaltung; Aufgabe; Betriebsstätte;

  • EuGH, 01.06.2010 - C-570/07

    Die demografischen und geografischen Begrenzungen, die die Regelung von Asturien

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 4.16

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

  • EuGH, 19.07.2012 - C-470/11

    Garkalns - Art. 49 EG - Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs -

  • EuGH, 26.09.2013 - C-539/11

    Die demografischen und geografischen Begrenzungen der italienischen Regelung

  • BVerwG, 01.08.2022 - 8 B 15.22

    Erfolglose Grundsatzrüge zum Abstandsgebot bei Spielhallen

  • VGH Bayern, 06.05.2015 - 10 CS 14.2669

    Es bestehen Zweifel daran, dass ein privater Vermittler von Sportwetten eines

  • EuGH, 11.06.2015 - C-98/14

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2022 - 4 B 1864/21

    Abstandsgebot; Aktive; Duldung; Anhaltspunkte für eine Straftat;

  • EuGH, 04.02.2016 - C-336/14

    Das Unionsrecht kann der Ahndung einer ohne Erlaubnis erfolgten

  • BVerwG, 07.11.2018 - 8 B 29.18

    Dienstleistungsfreiheit; Glücksspielstaatsvertrag; Konzession; Sportwetten;

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

  • EuGH, 12.06.2014 - C-156/13

    Die vom Land Schleswig-Holstein vorübergehend verfolgte liberalere

  • EuGH, 08.09.2010 - C-409/06

    Mit dem im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland

  • BVerwG, 05.04.2017 - 8 C 16.16

    Fünf Jahre Bestandsschutz für Alt-Spielhallen auch bei Betreiberwechsel

  • EuGH, 16.02.2012 - C-72/10

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung über Glücksspiele entgegen, die

  • EuGH, 28.02.2018 - C-3/17

    Die ungarischen Rechtsvorschriften über die Erteilung von Konzessionen zum

  • EuGH, 11.03.2010 - C-384/08

    Attanasio Group - Art. 43 EG und 48 EG - Regionale Regelung, in der verbindliche

  • EuGH, 30.06.2011 - C-212/08

    Ein Monopol für Pferdewetten außerhalb von Rennplätzen kann gerechtfertigt sein,

  • EuGH, 24.01.2013 - C-186/11

    Das Unionsrecht setzt dem ausschließlichen Recht der OPAP-AG, in Griechenland

  • VGH Bayern, 26.06.2012 - 10 BV 09.2259

    Untersagung von Glücksspielwerbung im Internet; Klageänderung

  • EuGH, 11.09.2003 - C-6/01

    DIE PORTUGIESISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN, DURCH DIE GLÜCKS- ODER GELDSPIELE AUF

  • EuGH, 12.09.2013 - C-660/11

    Biasci u.a. - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 43 EG

  • EuGH, 22.09.2022 - C-475/20

    Admiral Gaming Network

  • VGH Bayern, 08.04.2014 - 22 CS 14.224

    Bestandsschutz bei erst während der Vorbereitung des neuen

  • OVG Sachsen, 26.07.2021 - 6 B 262/21

    Glücksspielrecht; Einstweiliger Rechtsschutz; Untersagung des Betriebs einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.09.2022 - 4 B 654/22

    Einstweilige Anordnung gegen die Erstattung einer Strafanzeige wegen unerlaubter

  • VGH Bayern, 07.05.2013 - 10 NE 13.226

    Normenkontrollantrag; Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung;

  • VG München, 01.12.2022 - M 27 K 22.5829

    Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer

  • EuGH, 17.05.2018 - C-357/17

    Wieczorek - Streichung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.11.1985 - 4 A 768/83
  • VG München, 21.07.2022 - M 27 K 22.1646

    Anfechtung von Nebenbestimmungen und Befristung einer Erlaubnis zur Vermittlung

  • BVerwG, 15.06.2016 - 8 C 5.15

    Sportwettenvermittlung; Untersagungsverfügung; Glücksspielmonopol;

  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    H.M. Customs und Excise / Schindler

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 39.12

    Ausgestaltung, normative; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt;

  • BVerwG, 25.02.2015 - 8 B 36.14

    Untersagung der Vermittlung von Glücksspielen über das Internet; Sachsen-Anhalt

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 13.09

    Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung; Dienstleistungsfreiheit; Einnahmen;

  • EuGH, 20.12.2017 - C-322/16

    Global Starnet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr,

  • EuGH, 13.06.2017 - C-591/15

    Der unionsrechtlich verbürgte Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit gilt nicht

  • EuGH, 03.12.2020 - C-311/19

    BONVER WIN - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienstleistungsfreiheit -

  • EuGH, 04.06.2019 - C-665/18

    Pólus Vegas

  • VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 BV 10.2506

    Sportwettenvermittlung als unselbständiger Teil des Dienstleistungsverhältnisses

  • VGH Bayern, 02.06.2021 - 23 ZB 20.518

    Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für Spielhallenbetrieb

  • VGH Bayern, 01.04.2011 - 10 CS 10.589

    Glücksspielrechtliches Internetverbot gilt unabhängig von der Wirksamkeit des

  • VGH Bayern, 27.01.2012 - 10 CS 11.2707

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; Fortgeltung des

  • VG Würzburg, 21.09.2023 - W 5 K 22.1102

    Glücksspielrecht, Vermittlung von Sportwetten für einen im EU-Ausland ansässigen

    Hier habe sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof inzwischen eindeutig positioniert und die bayerische Regelung für unionsrechtswidrig befunden (BayVGH, B.v. 21.3.2023 - 23 CS 22.2677 - juris).

    Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. März 2023, Az. 23 CS 22.2677, nahm die Regierung von U. mit Schreiben vom 20. Juni 2023 ergänzend wie folgt Stellung: Entgegen dem Vortrag der Klägerseite gebe es zahlreiche wissenschaftliche Studien und suchtfachliche Stellungnahmen, die ein hohes Gefährdungspotential von Sportwetten sowie die Wirksamkeit von Abstandsgeboten belegten.

    Die grenzüberschreitende Sportwettenveranstaltung stellt somit die Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung dar (vgl. BayVGH, U.v. 12.6.2012 - 10 B 10.2959 - BeckRS 2012, 56214 Rn. 26; B.v. 21.3.2023 - 23 CS 22.2677 - juris Rn. 27).

    Insbesondere soll das Mindestabstandsgebot angesichts des hohen Gefährdungs- und Suchtpotenzials von Sportwetten zu sensiblen Stellen, wie Kinder- und Jugendeinrichtungen und Suchtberatungsstellen, einem Gewöhnungseffekt des verbreiteten, stets verfügbaren Angebots entgegenwirken und dient damit u.a. auch dem Jugend- und Spielerschutz, indem es jedenfalls dazu beiträgt, die Gelegenheiten zum Spiel zu verhindern (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2023 - 23 CS 22.2677 - juris Rn. 34 ff.).

    Durch die örtliche Begrenzung von Wettvermittlungsstellen soll grundsätzlich die Nachfrage nach Sportwetten in kontrollierte Bahnen gelenkt werden, sodass auch nicht unterstellt werden kann, dass das Abstandsgebot nur vorgeblich dem Spieler- und Jugendschutz dient und der Gesetzgeber damit in Wirklichkeit andere (fiskalische) Ziele verfolgt (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2023 - 23 CS 22.2677 - juris Rn. 46).

    Dies überwiegt hier insbesondere gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse der Betreiber von Wettvermittlungsstellen, von der Verpflichtung zur Einhaltung des Abstandsgebots verschont zu bleiben (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2023 - 23 CS 22.2677 - juris Rn. 47).

    Auch Vertrauensschutzgesichtspunkte stehen dem Abstandsgebot für Wettvermittlungsstellen durch Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV grundsätzlich nicht entgegen (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2023 - 23 CS 22.2677 - juris Rn. 48 ff.).

    Die Kammer schließt sich dahingehend den Ausführungen des BayVGH aus dem Beschluss vom 21. März 2023 (Az. 23 CS 22.2677) an.

    Dieser führt hierzu u.a. aus (BayVGH, B.v. 21.3.2023 - 23 CS 22.2677 - juris Rn. 53 ff.):.

  • VG Düsseldorf, 13.06.2023 - 3 K 3201/21

    Wettvermittlungsstellen müssen Mindestabstand zu Schulen und Einrichtungen für

    Diese Rechtsprechung lässt sich auf Mindestabstandsgebote zwischen Wettvermittlungsstellen und Einrichtungen für Minderjährige (hier: öffentliche Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe) uneingeschränkt übertragen, so dass derartige Mindestabstandsgebote, nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen sind, wie sie in der vorzitierten Rechtsprechung zur unions- und verfassungsrechtlichen Zulässigkeit entsprechender Abstandsregelungen zu Spielhallen entwickelt und geklärt worden sind, vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Oktober 2022 - 6 B 62/22 -, juris Rn. 31; VGH Bayern, Beschluss vom 21. März 2023 - 23 CS 22.2677 -, juris Rn. 38; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2023 - OVG 1 S 11/23 -, juris Rn. 11 f., 13; vgl. implizit auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 -, juris Rn. 65 ff.

    Der Gesetzgeber ist grundsätzlich nicht gehindert, das von ihm angestrebte Schutzniveau zu erweitern und die Gefahrenschwellen, ab denen er ein Einschreiten durch Mindestabstandsvorgaben für geeignet und erforderlich hält, niedriger festzulegen, vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Oktober 2022 - 6 B 62/22 -, juris Rn. 35; vgl. im Ergebnis ebenso: VGH Bayern, Beschluss vom 21. März 2023 - 23 CS 22.2677 -, juris Rn. 39 ff. m.w.N.

    Demgegenüber stellen Beschränkungen der Außendarstellung bzw. Öffnungszeiten von Wettvermittlungsstellen keine gleich wirksamen milderen Mittel zu dessen Verhinderung dar, vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Oktober 2022 - 6 B 62/22 -, juris Rn. 36; VGH Bayern, Beschluss vom 21. März 2023 - 23 CS 22.2677 -, juris Rn. 44.

    Ein Verstoß der Mindestabstandsregelung gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot lässt sich mit Blick auf die Regulierung des Spielhallensektors auch nicht aus der neuerlichen, auf die Rechtslage in Bayern bezogenen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes ableiten, vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 21. März 2023 - 23 CS 22.2677 -, juris Rn. 53 ff.

    Denn die unionsrechtlichen Grundfreiheiten verpflichten den Mitgliedstaat nicht zu einer die föderalen Zuständigkeiten übergreifenden Gesamtkohärenz glücksspielrechtlicher Maßnahmen, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 8 C 18.16 -, juris Rn. 41; BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 17.12 -, juris Rn. 42; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Juni 2020 - 4 A 2089/17 -, juris Rn. 35; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2023 - OVG 1 S 11/23 -, juris Rn. 15; VGH Bayern, Beschluss vom 21. März 2023 - 23 CS 22.2677 -, juris Rn. 56; VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 - 24 K 1472/21 -, juris Rn. 372 ff.

    Dies gewinnt Bedeutung namentlich in Mitgliedstaaten wie Deutschland, zu deren Verfassungsgrundsätzen eine bundesstaatliche Gliederung in Bund und mehrere Länder mit je eigener Gesetzgebungsautonomie gehört (vgl. Art. 28 Abs. 1, Art. 79 Abs. 3, Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG), vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 17.12 -, juris Rn. 42; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2023 - OVG 1 S 11/23 -, juris Rn. 15; VGH Bayern, Beschluss vom 21. März 2023 - 23 CS 22.2677 -, juris Rn. 56; VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 - 24 K 1472/21 -, juris Rn. 372 ff.

    Solche Veranstaltererlaubnisse sind ihrerseits Voraussetzung für die nunmehr ebenfalls bestehende Möglichkeit der Inhaber von Wettvermittlungsstellen, für deren Betrieb über einen nach § 21a Abs. 1 Satz 2, § 29 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2021, § 13 Abs. 2 Satz 2 AG GlüStV NRW durch den Wettveranstalter bzw. Konzessionsinhaber zu stellenden Antrag eine Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten gemäß § 21a Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021, § 4, § 13 Abs. 1 AG GlüStV NRW zu erlangen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 -, juris Rn. 31; vgl. auch OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Oktober 2022 - 6 B 62/22 -, juris Rn. 45; VGH Bayern, Beschluss vom 21. März 2023 - 23 CS 22.2677 -, juris Rn. 28.

    Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, ihren Betrieb unverändert nach der seit langem dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich aufgegebenen Neuregelung selbst in unmittelbarer Nähe von öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe fortführen zu können, konnte auch angesichts des etwa in § 1 Nr. 3 GlüStV 2008 genannten Ziels der Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes bereits nicht entstehen, vgl. ausführlich: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 -, juris Rn. 84 ff. m.w.N.; vgl. im Ergebnis ebenso für die Rechtslage in den Ländern Sachsen, Bayern und Berlin: OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Oktober 2022 - 6 B 62/22 -, juris Rn. 47; VGH Bayern, Beschluss vom 21. März 2023 - 23 CS 22.2677 -, juris Rn. 48 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2023 - OVG 1 S 11/23 -, juris Rn. 16.

  • VG Düsseldorf, 13.06.2023 - 3 K 3202/21

    Wettvermittlungsstellen müssen Mindestabstand zu Schulen und Einrichtungen für

    Diese Rechtsprechung lässt sich auf Mindestabstandsgebote zwischen Wettvermittlungsstellen und Einrichtungen für Minderjährige (hier: öffentliche Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe) uneingeschränkt übertragen, so dass derartige Mindestabstandsgebote, nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen sind, wie sie in der vorzitierten Rechtsprechung zur unions- und verfassungsrechtlichen Zulässigkeit entsprechender Abstandsregelungen zu Spielhallen entwickelt und geklärt worden sind, vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Oktober 2022 - 6 B 62/22 -, juris Rn. 31; VGH Bayern, Beschluss vom 21. März 2023 - 23 CS 22.2677 -, juris Rn. 38; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2023 - OVG 1 S 11/23 -, juris Rn. 11 f., 13; vgl. implizit auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 -, juris Rn. 65 ff.

    Der Gesetzgeber ist grundsätzlich nicht gehindert, das von ihm angestrebte Schutzniveau zu erweitern und die Gefahrenschwellen, ab denen er ein Einschreiten durch Mindestabstandsvorgaben für geeignet und erforderlich hält, niedriger festzulegen, vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Oktober 2022 - 6 B 62/22 -, juris Rn. 35; vgl. im Ergebnis ebenso: VGH Bayern, Beschluss vom 21. März 2023 - 23 CS 22.2677 -, juris Rn. 39 ff. m.w.N.

    Demgegenüber stellen Beschränkungen der Außendarstellung bzw. Öffnungszeiten von Wettvermittlungsstellen keine gleich wirksamen milderen Mittel zu dessen Verhinderung dar, vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Oktober 2022 - 6 B 62/22 -, juris Rn. 36; VGH Bayern, Beschluss vom 21. März 2023 - 23 CS 22.2677 -, juris Rn. 44.

    Ein Verstoß der Mindestabstandsregelung gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot lässt sich mit Blick auf die Regulierung des Spielhallensektors auch nicht aus der neuerlichen, auf die Rechtslage in Bayern bezogenen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes ableiten, vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 21. März 2023 - 23 CS 22.2677 -, juris Rn. 53 ff.

    Denn die unionsrechtlichen Grundfreiheiten verpflichten den Mitgliedstaat nicht zu einer die föderalen Zuständigkeiten übergreifenden Gesamtkohärenz glücksspielrechtlicher Maßnahmen, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 8 C 18.16 -, juris Rn. 41; BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 17.12 -, juris Rn. 42; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Juni 2020 - 4 A 2089/17 -, juris Rn. 35; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2023 - OVG 1 S 11/23 -, juris Rn. 15; VGH Bayern, Beschluss vom 21. März 2023 - 23 CS 22.2677 -, juris Rn. 56; VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 - 24 K 1472/21 -, juris Rn. 372 ff.

    Dies gewinnt Bedeutung namentlich in Mitgliedstaaten wie Deutschland, zu deren Verfassungsgrundsätzen eine bundesstaatliche Gliederung in Bund und mehrere Länder mit je eigener Gesetzgebungsautonomie gehört (vgl. Art. 28 Abs. 1, Art. 79 Abs. 3, Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG), vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 17.12 -, juris Rn. 42; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2023 - OVG 1 S 11/23 -, juris Rn. 15; VGH Bayern, Beschluss vom 21. März 2023 - 23 CS 22.2677 -, juris Rn. 56; VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 - 24 K 1472/21 -, juris Rn. 372 ff.

    Solche Veranstaltererlaubnisse sind ihrerseits Voraussetzung für die nunmehr ebenfalls bestehende Möglichkeit der Inhaber von Wettvermittlungsstellen, für deren Betrieb über einen nach § 21a Abs. 1 Satz 2, § 29 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2021, § 13 Abs. 2 Satz 2 AG GlüStV NRW durch den Wettveranstalter bzw. Konzessionsinhaber zu stellenden Antrag eine Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten gemäß § 21a Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021, § 4, § 13 Abs. 1 AG GlüStV NRW zu erlangen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 -, juris Rn. 31; vgl. auch OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Oktober 2022 - 6 B 62/22 -, juris Rn. 45; VGH Bayern, Beschluss vom 21. März 2023 - 23 CS 22.2677 -, juris Rn. 28.

    Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, ihren Betrieb unverändert nach der seit langem dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich aufgegebenen Neuregelung selbst in unmittelbarer Nähe von öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe fortführen zu können, konnte auch angesichts des etwa in § 1 Nr. 3 GlüStV 2008 genannten Ziels der Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes bereits nicht entstehen, vgl. ausführlich: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 -, juris Rn. 84 ff. m.w.N.; vgl. im Ergebnis ebenso für die Rechtslage in den Ländern Sachsen, Bayern und Berlin: OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Oktober 2022 - 6 B 62/22 -, juris Rn. 47; VGH Bayern, Beschluss vom 21. März 2023 - 23 CS 22.2677 -, juris Rn. 48 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2023 - OVG 1 S 11/23 -, juris Rn. 16.

  • VG Aachen, 20.06.2023 - 10 K 1789/21

    Glücksspiel, Sportwetten, Wettvermittlungsstelle, Erlaubnis, Vermittler,

    vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 -, juris, Rn. 22 ff.; BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 -, juris, Rn. 53, und vom 20. Juni 2013 - 8 C 17.12 -, juris, Rn. 72; Bay. VGH, Beschluss vom 21. März 2023 - 23 CS 22.2677 -, juris, Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 -, juris, Rn. 54, 67; VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 - 24 K 1475/21 -, juris, Rn. 97 ff.

    vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 21. März 2023 - 23 CS 22.2677 -, juris, Rn. 38 ff.; VG Augsburg, Beschluss vom 4. Juli 2022 - Au 8 S 22.765 -, juris, Rn. 90.

    vgl. EuGH, Urteile vom 22. Juni 2017 - C-49/16 -, juris, Rn. 37, vom 8. September 2010 - C-46/08 -, juris, Rn. 46, und vom 30. April 2014 - C-390/12 -, juris, Rn. 45; Bay. VGH, Beschluss vom 21. März 2023 - 23 CS 22.2677 -, juris, Rn. 32.

    vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07 -, juris, Rn. 99; BVerwG, Urteile vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10 -, juris, Rn. 35, und vom 20. Juni 2013 - 8 C 10.12 -, juris, Rn. 31; Bay. VGH, Beschluss vom 21. März 2023 - 23 CS 22.2677 -, juris, Rn. 55; Nds. OVG, Beschluss vom 4. September 2017 - 11 ME 206/17 -, juris, Rn. 24; VG Regensburg, Urteil vom 5. August 2019 - RN 5 K 19.76 -, juris, Rn. 42.

    vgl. etwa EuGH, Urteile vom 8. September 2010 - C-46/08 -, juris, Rn. 68, und vom 8. September 2010 - C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07 -, juris, Rn. 106; BVerwG, Urteile vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10 -, juris, Rn. 35, vom 24. November 2010 - 8 C 14.09 -, juris, Rn. 80 f., und vom 20. Juni 2013 - 8 C 10.12 -, juris, Rn. 32; Bay. VGH, Beschluss vom 21. März 2023 - 23 CS 22.2677 -, juris, Rn. 56.

    vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 - C-375/17 -, juris, Rn. 50 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 21. März 2023 - 23 CS 22.2677 -, juris, Rn. 56.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, juris, Rn. 84, vom 26. Oktober 2017 - 8 C 18.16 -, juris, Rn. 41, und vom 20. Juni 2013 - 8 C 10.12 -, juris, Rn. 32; Sächs. OVG, Beschluss vom 17. Oktober 2022 - 6 B 62/22 -, juris, Rn. 38; Bay. VGH, Beschluss vom 21. März 2023 - 23 CS 22.2677 -, juris, Rn. 56.

    vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 21. März 2023 - 23 CS 22.2677 -, juris, Rn. 81 f.

  • VG Würzburg, 21.09.2023 - W 5 K 22.1132

    Glücksspielrecht, Vermittlung von Sportwetten für einen im EU-Ausland ansässigen

    Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. März 2023, Az. 23 CS 22.2677, nahm die Regierung von Unterfranken mit Schreiben vom 20. Juni 2023 ergänzend wie folgt Stellung: Entgegen dem Vortrag der Klägerseite gebe es zahlreiche wissenschaftliche Studien und Stellungnahmen, die ein hohes Gefährdungspotential von Sportwetten sowie die Wirksamkeit von Abstandsgeboten belegten.

    Die grenzüberschreitende Sportwettenveranstaltung stellt somit die Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung dar (vgl. BayVGH, U.v. 12.6.2012 - 10 B 10.2959 - BeckRS 2012, 56214 Rn. 26; B.v. 21.3.2023 - 23 CS 22.2677 - juris Rn. 27).

    Insbesondere soll das Mindestabstandsgebot angesichts des hohen Gefährdungs- und Suchtpotenzials von Sportwetten zu sensiblen Stellen, wie Kinder- und Jugendeinrichtungen und Suchtberatungsstellen, einem Gewöhnungseffekt des verbreiteten, stets verfügbaren Angebots entgegenwirken und dient damit u.a. auch dem Jugend- und Spielerschutz, indem es jedenfalls dazu beiträgt, die Gelegenheiten zum Spiel zu verhindern (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2023 - 23 CS 22.2677 - juris Rn. 34 ff.).

    Durch die örtliche Begrenzung von Wettvermittlungsstellen soll grundsätzlich die Nachfrage nach Sportwetten in kontrollierte Bahnen gelenkt werden, sodass auch nicht unterstellt werden kann, dass das Abstandsgebot nur vorgeblich dem Spieler- und Jugendschutz dient und der Gesetzgeber damit in Wirklichkeit andere (fiskalische) Ziele verfolgt (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2023 - 23 CS 22.2677 - juris Rn. 46).

    Dies überwiegt hier insbesondere gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse der Betreiber von Wettvermittlungsstellen, von der Verpflichtung zur Einhaltung des Abstandsgebots verschont zu bleiben (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2023 - 23 CS 22.2677 - juris Rn. 47).

    Auch Vertrauensschutzgesichtspunkte stehen dem Abstandsgebot für Wettvermittlungsstellen durch Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV grundsätzlich nicht entgegen (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2023 - 23 CS 22.2677 - juris Rn. 48 ff.).

    Die Kammer schließt sich dahingehend den Ausführungen des BayVGH aus dem Beschluss vom 21. März 2023 (Az. 23 CS 22.2677) an.

    Dieser führt hierzu u.a. aus (BayVGH, B.v. 21.3.2023 - 23 CS 22.2677 - juris Rn. 53 ff.):.

  • VG Würzburg, 21.09.2023 - W 5 K 22.1134

    Glücksspielrecht, Vermittlung von Sportwetten für einen im EU-Ausland ansässigen

    Die grenzüberschreitende Sportwettenveranstaltung stellt somit die Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung dar (vgl. BayVGH, U.v. 12.6.2012 - 10 B 10.2959 - BeckRS 2012, 56214 Rn. 26; B.v. 21.3.2023 - 23 CS 22.2677 - juris Rn. 27).

    Insbesondere soll das Mindestabstandsgebot angesichts des hohen Gefährdungs- und Suchtpotenzials von Sportwetten zu sensiblen Stellen, wie Kinder- und Jugendeinrichtungen und Suchtberatungsstellen, einem Gewöhnungseffekt des verbreiteten, stets verfügbaren Angebots entgegenwirken und dient damit u.a. auch dem Jugend- und Spielerschutz, indem es jedenfalls dazu beiträgt, die Gelegenheiten zum Spiel zu verhindern (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2023 - 23 CS 22.2677 - juris Rn. 34 ff.).

    Durch die örtliche Begrenzung von Wettvermittlungsstellen soll grundsätzlich die Nachfrage nach Sportwetten in kontrollierte Bahnen gelenkt werden, sodass auch nicht unterstellt werden kann, dass das Abstandsgebot nur vorgeblich dem Spieler- und Jugendschutz dient und der Gesetzgeber damit in Wirklichkeit andere (fiskalische) Ziele verfolgt (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2023 - 23 CS 22.2677 - juris Rn. 46).

    Dies überwiegt hier insbesondere gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse der Betreiber von Wettvermittlungsstellen, von der Verpflichtung zur Einhaltung des Abstandsgebots verschont zu bleiben (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2023 - 23 CS 22.2677 - juris Rn. 47).

    Auch Vertrauensschutzgesichtspunkte stehen dem Abstandsgebot für Wettvermittlungsstellen durch Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV grundsätzlich nicht entgegen (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2023 - 23 CS 22.2677 - juris Rn. 48 ff.).

    Die Kammer schließt sich dahingehend den zutreffenden Ausführungen des BayVGH aus dem Beschluss vom 21. März 2023 (Az. 23 CS 22.2677) an.

    Dieser führt hierzu u.a. aus (BayVGH, B.v. 21.3.2023 - 23 CS 22.2677 - juris Rn. 53 ff.):.

  • VG Würzburg, 21.09.2023 - W 5 K 22.1135

    Glücksspielrecht, Vermittlung von Sportwetten für einen im EU-Ausland ansässigen

    Die grenzüberschreitende Sportwettenveranstaltung stellt somit die Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung dar (vgl. BayVGH, U.v. 12.6.2012 - 10 B 10.2959 - BeckRS 2012, 56214 Rn. 26; B.v. 21.3.2023 - 23 CS 22.2677 - juris Rn. 27).

    Insbesondere soll das Mindestabstandsgebot angesichts des hohen Gefährdungs- und Suchtpotenzials von Sportwetten zu sensiblen Stellen, wie Kinder- und Jugendeinrichtungen und Suchtberatungsstellen, einem Gewöhnungseffekt des verbreiteten, stets verfügbaren Angebots entgegenwirken und dient damit u.a. auch dem Jugend- und Spielerschutz, indem es jedenfalls dazu beiträgt, die Gelegenheiten zum Spiel zu verhindern (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2023 - 23 CS 22.2677 - juris Rn. 34 ff.).

    Durch die örtliche Begrenzung von Wettvermittlungsstellen soll grundsätzlich die Nachfrage nach Sportwetten in kontrollierte Bahnen gelenkt werden, sodass auch nicht unterstellt werden kann, dass das Abstandsgebot nur vorgeblich dem Spieler- und Jugendschutz dient und der Gesetzgeber damit in Wirklichkeit andere (fiskalische) Ziele verfolgt (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2023 - 23 CS 22.2677 - juris Rn. 46).

    Dies überwiegt hier insbesondere gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse der Betreiber von Wettvermittlungsstellen, von der Verpflichtung zur Einhaltung des Abstandsgebots verschont zu bleiben (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2023 - 23 CS 22.2677 - juris Rn. 47).

    Auch Vertrauensschutzgesichtspunkte stehen dem Abstandsgebot für Wettvermittlungsstellen durch Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV grundsätzlich nicht entgegen (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2023 - 23 CS 22.2677 - juris Rn. 48 ff.).

    Die Kammer schließt sich dahingehend den zutreffenden Ausführungen des BayVGH aus dem Beschluss vom 21. März 2023 (Az. 23 CS 22.2677) an.

    Dieser führt hierzu u.a. aus (BayVGH, B.v. 21.3.2023 - 23 CS 22.2677 - juris Rn. 53 ff.):.

  • VG Münster, 07.11.2023 - 9 K 2936/22
    Vor diesem Hintergrund überzeugten die - die Entscheidung nicht tragenden - Bedenken, dass Mindestabstände gegenüber Schulen und anderen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche nicht auch für Gaststätten mit Geldspielgeräten und Lotto-Annahmestellen, in denen Sportwetten vermittelt würden, vorgegeben würden, die der Bayerische Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 21. März 2023 - 23 CS 22.2677 - geäußert habe, nicht.

    vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 4.16 -, juris, Rn. 28; VGH Bayern, Beschluss vom 21. März 2023 - 23 CS 22.2677 -, juris, Rn. 69.

    vgl. im Übrigen zur abweichenden landesrechtlichen Rechtslage in Bayern, nach der lediglich Wettvermittlungsstellen, nicht jedoch Spielhallen einen Mindestabstand zu Schulen für Kinder und Jugendliche, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die sich an Kinder im Alter von mindestens sechs Jahren richten, sowie Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstellen einhalten müssen, was nach der Rspr. des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs voraussichtlich zu einem Verstoß gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot führt, VGH München, Beschluss vom 21. März 2023 - 23 CS 22.2677 -, juris, Rn. 71; dass in Nordrhein-Westfalen faktisch eine große Zahl von Bestandsspielhallen, die keinen Mindestabstand zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe einhalten müssen, bestehen mag und die faktische Situation im Ergebnis insofern vergleichbar mit derjenigen in Bayern sein mag, wie die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, ist irrelevant, da die normative Rechtslage - allein auf diese kommt es in diesem Zusammenhang an - in Nordrhein-Westfalen anders als in Bayern ist.

    Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, vgl. VGH München, Beschluss vom 21. März 2023 - 23 CS 22.2677 -, juris, Rn. 80, 82, (im Zusammenhang mit dem unionsrechtlichen Kohärenzgebot) geäußert hat, dass fraglich sei, ob die (auch im bayerischen Landesrecht enthaltene) Abstandsregelung für Wettvermittlungsstellen insoweit mit Unionsrecht vereinbar sei, als Annahmestellen, die bis zum 30. Juni 2024 übergangsweise bestimmte Sportwetten im Nebengeschäft vermitteln dürfen, nach bayerischem Landesrecht keiner Abstandsregelung unterworfen sind, und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen hat, dass (Lotto-)Annahmestellen in Schreibwarenläden usw., die von Minderjährigen betreten werden können und in denen Süßigkeiten, Schulhefte, Comics usw. erhältlich sind, einen größeren Anziehungseffekt auf diese haben dürften ("Reiz des Verbotenen") als Wettvermittlungsstellen, in denen sich Kinder und Jugendliche gemäß § 6 Abs. 1 JuSchG nicht aufhalten dürfen, teilt das erkennende Gericht diese Bedenken nicht.

    Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, vgl. VGH München, Beschluss vom 21. März 2023 - 23 CS 22.2677 -, juris, Rn. 80 f., (im Zusammenhang mit dem unionsrechtlichen Kohärenzgebot) geäußert hat, dass bedenklich erscheine, dass für das Automatenspiel in Gaststätten weder ein Abstandsgebot noch sonstige Beschränkungen gelten, und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen hat, dass der Zutritt zu Gaststätten für Minderjährige, anders als der Zutritt zu Wettvermittlungsstellen und Spielhallen (vgl. § 6 Abs. 1 JuSchG), nicht generell verboten ist, sondern Jugendlichen ab 16 Jahren zwischen 5.00 Uhr und 24.00 Uhr auch ohne Begleitung personensorgeberechtigter oder erziehungsbeauftragter Personen grundsätzlich gestattet werden kann (vgl. § 4 Abs. 1 JuSchG), sodass sie das Automatenspiel Erwachsener dort zumindest beobachten könnten, wodurch insoweit der Jugendschutz im Bereich des Automatenspiels in Gaststätten geringer ausgeprägt als in Wettvermittlungsstellen oder Spielhallen sei, teilt das erkennende Gericht diese Bedenken nicht.

  • VG Düsseldorf, 29.04.2024 - 3 K 237/24
    Seit Inkrafttreten des Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrags besteht nämlich die realistische Möglichkeit, Erlaubnisse zur Veranstaltung von Sportwetten in einem ordnungsgemäßen Verfahren - wie es auch die Klägerin bezogen auf die Veranstaltererlaubnis ausweislich der sog. White-List gemäß § 9 Abs. 8 Satz 1 GlüStV 2021 erfolgreich durchlaufen hat - zu erlangen, die ihrerseits Voraussetzung für die nunmehr gleichfalls mögliche und erfolgende Erteilung von Erlaubnissen zum Betreiben von stationären Wettvermittlungsstellen sind, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 -, juris Rn. 31; vgl. auch OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Oktober 2022 - 6 B 62/22 -, juris Rn. 45; VGH Bayern, Beschluss vom 21. März 2023 - 23 CS 22.2677 -, juris Rn. 28.
  • VG Neustadt, 10.07.2023 - 3 L 342/23

    Abstandsgebot für Wettvermittlungsstelle

    17 (1.) Die Wettvermittlungsstelle ist lediglich ca. 90 m Luftlinie (also innerhalb des gesetzlich geforderten Mindestabstands von 250 m) von der Nachhilfeeinrichtung der S... GmbH entfernt.Solche Abstandsgebote sind grundsätzlich geeignet, die legitimen Ziele des Jugend- und Spielerschutzes zu erreichen (VGH Bayern, Beschluss vom 21.3.2023 - 23 CS 22.2677).

    Die Entscheidung des VGH Bayern (Beschluss vom 21.3.2023 - 23 CS 22.2677) steht diesem Leitsatz nicht entgegen.

    Abschließend verweist die Kammer insoweit auf den Beschluss des VGH Bayern vom 21.3.2023 (a.a.O., S. 20 Ua), der beiden Verfahrensbeteiligten vorliegt.

    Zwar gehört der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, die bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Regelung die geeignet ist, eine Grundfreiheit zu behindern, zu beachten ist (VGH Bayern, Beschluss vom 21.3.2023, a.a.O.).

    Soweit die Antragstellerin im Übrigen die Verhältnismäßigkeit der Abstandsregelung für Wettvermittlungsstellen in Frage stellt, verweist die beschließende Kammer wiederum auf die überzeugenden Ausführungen des VGH Bayern (Beschluss vom 21.3.2023, a.a.O., S. 15-19 Ua), der entsprechenden Bedenken entgegentritt.

    Dieses deutlich andersartige Gepräge der staatlichen Annahmestellen in der Wahrnehmung potenzieller "Spieler" rechtfertigt es, trotz der durchaus nachvollziehbaren Bedenken des VGH Bayern (Beschluss vom 21.3.2023, a.a.O.) hier noch keinen Verstoß gegen das Kohärenzgebot zu sehen, zumal der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des EuGH durchaus einen gewissen Beurteilungs- und Prognosespielraum bei der Einführung das Glücksspielrecht reglementierender Regelungen hat (EuGH, Urteil vom 8.9.2010 - C-316/07), der erst dann überschritten ist, wenn bei einer Gesamtbetrachtung der zu vergleichenden Regelungsbereiche ein Bereich (hier aus Sicht der Antragstellerin die staatlichen Annahmestellen) sachwidrig begünstigt würde.

  • VG Düsseldorf, 29.04.2024 - 3 K 715/24
  • VG Düsseldorf, 29.04.2024 - 3 K 1265/24
  • VG Münster, 07.11.2023 - 9 K 1044/22
  • VG Düsseldorf, 29.04.2024 - 3 K 8954/23
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2023 - 1 S 11.23

    Glücksspielstaatsvertrag 2021 - Wettvermittlungsstelle - Sportwetten - Duldung

  • VG Düsseldorf, 29.04.2024 - 3 K 920/24
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2023 - 1 S 10.23

    Kein Vertrauenschutz beim Fortbestand von geduldeten

  • VG Düsseldorf, 29.04.2024 - 3 K 5116/23
  • VG Düsseldorf, 01.09.2023 - 3 K 6352/21

    Nebengeschäftsverbot für Wettvermittlungsstellen in § 13 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV

  • VG Düsseldorf, 05.09.2023 - 3 K 8551/22
  • VG Düsseldorf, 01.09.2023 - 3 K 1460/23

    Keine Wettvermittlung im Nebengeschäft!

  • VG Berlin, 13.07.2023 - 4 K 501.22

    Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle: Vereinbarkeit der Regelung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2023 - 4 B 578/22

    Illegale Wettvermittlungsstelle

  • VG Düsseldorf, 01.09.2023 - 3 K 8164/21
  • VG Berlin, 13.07.2023 - 4 K 443.22

    Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle: Vereinbarkeit der Regelungen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2023 - 4 B 511/22
  • OVG Saarland, 12.12.2023 - 1 B 19/23

    Vorläufiger Rechtsschutz auf Duldung des Fortbetriebs einer

  • OVG Bremen, 14.11.2023 - 1 B 229/23

    Beschwerde (erfolglos) - spielhallenrechtliche Erlaubnis bzw. Duldung im

  • VG Gelsenkirchen, 14.11.2023 - 6 K 3519/21

    Glücksspiel Glücksspielstaatsvertrag Wettvermittlungsstelle Vermittler

  • OVG Hamburg, 25.04.2023 - 4 Bs 144/22

    Keine durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit einer landesgesetzlichen

  • VG Gelsenkirchen, 24.11.2023 - 6 L 689/23

    Sportwetten, Wettvermittlungsstelle, Erlaubnis, Duldung, Abstandsgebot,

  • VerfGH Berlin, 21.06.2023 - VerfGH 56 A/23

    Mangels Rechtswegerschöpfung erfolgloser Eilantrag betr Untersagung des Betriebs

  • VG Saarlouis, 10.05.2023 - 6 L 1586/22

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten; Erfordernis der Vorlage einer

  • VG München, 27.03.2023 - M 27 S 23.842

    Glücksspielrecht, Glückspielaufsichtsrechtliche Untersagung, Zwangsgeldandrohung,

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